(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten Sachwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und des Obmannes betrauen.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Mitteilung (§§ 8 Abs. 7 und 9 Abs. 5) versagt wird.
(4) Die Agrarbehörde hat Beschlüssen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind, die Genehmigung zu versagen.
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