(1) Die als Kartensteuer eingehobene Lustbarkeitsabgabe ist bei Einzelveranstaltungen am zweiten Werktag nach der Veranstaltung fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Abgabeschuldners beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.
(2) Die als Kartensteuer eingehobene Lustbarkeitsabgabe von ständigen Theater- und Lichtspielunternehmungen ist am 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Abgabeschuldners beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.
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