(1) Die Eintrittskarten sind von der Gemeinde abzustempeln und beim Eintritt zu entwerten. Bei Betrieben mit festem Standort entfällt die Abstempelung, soferne Blockkarten oder Massetten mit fortlaufenden Nummern verwendet werden. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorweis und Entwertung der Eintrittskarte gestatten.
(2) Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer (Abgabeschuldner) einen Nachweis zu führen, der drei Monate aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist.
(4) Für Freikarten und verbilligt abgegebene Karten ist die Abgabe nach dem normalen Eintrittspreis zu entrichten.
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