Der Gemeinderat setzt die Höhe der Abgabe in vollen Hundertteilen des Eintrittspreises (ausschließlich Lustbarkeitsabgabe, Opferfürsorgezuschlag, Aufführungsentgelte für Musik) bis zum Höchstausmaß von 25 v.H., bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v.H. fest.
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