(1) Die Abgabe wird entweder als Kartensteuer in Hundertteilen des Eintrittsgeldes eingehoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, oder als Pauschalabgabe nach festen Steuersätzen (Fixbetrag) oder in Hundertteilen der Bruttoeinnahme.
(2) Die Höhe der Kartensteuer und der Abgabe nach § 10 Abs. 5 setzt der Gemeinderat fest. Die Höhe der Pauschalabgabe ist im § 10 festgesetzt und kann mit Ausnahme des Hundertsatzes nach § 10 Abs. 5 vom Gemeinderat nicht abgeändert werden.
(3) Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates mit dem Abgabenschuldner eine Vereinbarung über die zu entrichtende Lustbarkeitsabgabe, insbesondere über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung und Pauschalierung treffen, soweit diese das Verfahren vereinfacht und das Erträgnis der Abgabe nicht wesentlich verändert. Eine wesentliche Veränderung des Abgabenergebnisses liegt nicht vor, wenn es 10 v.H. des Ausmaßes nicht über- oder unterschreitet, das sich ohne eine solche Vereinbarung ergeben würde.
(4) Über die Vereinbarung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) und dem Abgabenschuldner zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Abgabenschuldner auszufolgen.
(5) Vereinbarte Pauschalbeträge gelten als vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise