(1) Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
1. Alle dem Vergnügen oder der Belustigung dienenden Vorführungen und Schaustellungen, insbesondere Theatervorstellungen jeder Art, Ballette, Variete- und Kabarettvorstellungen, Bildstreifen-(Film-)vorführungen, Lichtbildervorführungen, Zirkusvorstellungen.
2. Tanzunterhaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle.
3. Volksbelustigungen aller Art, wie Ringelspiele, Schaukel, Schießbuden, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Geschicklichkeitsspiele, Schaustellungen jeglicher Art, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien u. dgl.
4. Sportliche Veranstaltungen.
5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Marionettentheater.
6. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen,
Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst.
7. Die mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen, ausgenommen Rundfunkdarbietungen. Letztere sind jedoch nur dann ausgenommen, wenn sie nicht dem Publikumstanz dienen.
8. Vorführungen der Telepathie, Hypnose, der Bauchrede- und Taschenspielerkunst.
9. Betrieb von Kegelbahnen (Sportkegelbahnen) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen.
(2) Dient eine Veranstaltung nicht nur dem Vergnügen, sondern gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügen anzusprechenden Zwecken, so unterliegt sie der Lustbarkeitsabgabe, wenn nicht ein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise