(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
Wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Lustbarkeitsabgabe hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt;
b) Anmeldungen gem. § 5 (1) nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
c) die Teilnahme an Vergnügungsveranstaltungen, für die die Lösung von Eintrittskarten vorgesehen sind, ohne die gem. § 8 (1) erforderliche Vorweisung und Entwertung der Eintrittskarte gestattet;
d) den gem. § 8 (3) zu führenden Nachweis über die ausgegebenen Karten weniger als 3 Monate aufbewahrt oder der Gemeinde auf ihr Verlangen nicht vorlegt;
e) die gem. §§ 9 und 11 abzugebende Lustbarkeitsabgabeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig beim Gemeindeamt (Magistrat) vorlegt.
(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 lit. a mit Geld bis zum Fünffachen des hinterzogenen, verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Abgabebetrages, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat, in den übrigen Fällen mit Geld bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise