Die Pauschalabgabe für Einzelveranstaltungen ist am Tage nach der Veranstaltung, die Abgabe nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 bis zum 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Unternehmers zu entrichten.
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