(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust, die Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern), die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates ausschreiben.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
(3) Die Gemeinden werden gem. § 8 Abs. 5 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Lustbarkeitsabgaben, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(4) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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