(1) Die Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Wandervölker sind jedoch in einem genügend weiten Abstand von besiedelten Hausbienenständen aufzustellen.
(2) Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist ein Abstand von mindestens 600 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Hausbienenstand einzuhalten. Hat ein Wanderbienenzüchter einen Wanderplatz seit 5 Jahren bezogen, kann er diesen weiterhin 5 Jahre behalten, wenn auch innerhalb eines Abstandes von 600 m Luftlinie ein neuer Hausbienenstand aufgestellt wird.
(3) Geringere Abstände können mit den benachbarten Ortsimkern vereinbart werden.
(4) Der Bürgermeister kann im Einzelfall nach Anhörung der Ortsimker geringere Abstände zulassen, wenn mit Rücksicht auf die im Ortsbereich vorhandene Anzahl der Bienenvölker und die örtlichen Verhältnisse eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter nicht zu befürchten ist.
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