Der Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 1), auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte eingeräumten Klagemöglichkeiten das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers unter Aufsicht eines Imkers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht.
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