(1) Bei der Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 10 m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als 10 m ist zulässig, wenn
a) in einer Entfernung von mindestens 4 m vor den Flugöffnungen eine wenigstens 2 m hohe, zweckentsprechende Trennwand, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dergleichen besteht und diese beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist oder
b) die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Flächen mindestens 3 m höher als diese liegen oder
c) der Verfügungsberechtigte des Nachbargrundstückes mit einem geringeren Abstand einverstanden ist.
(3) Sind die Flugöffnungen von den in Abs. 1 genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne eine Trennwand aufgestellt werden.
(4) Die Flugfront der Hausbienenstände muß von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 10 m und von Autobahnen mindestens 40 m entfernt sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise