(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen der §§ 41 - 54 des Gesetzes vom 23. Juni 1933, LGBl. Nr. 65, betreffend den Schutz des Feldgutes und den landwirtschaftlichen Betrieb, außer Wirksamkeit.
(2) Die Änderung der Überschrift zu § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig enfällt § 18.
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