(1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten alle zu einer einheitlichen Gruppe zusammengestellten Bienenvölker; auch einzeln aufgestellte Bienenvölker gelten als Bienenstand; als Hausbienenstände gelten Bienenstände, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Grundstückes errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Bienenstände gelten als Wanderbienenstände.
(2) Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedlung eines Hausbienenstandes innerhalb von 10 Jahren nach Auflassung sowie räumliche Erweiterungen bis zu 50 Prozent gelten nicht als Neuaufstellung.
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