(1) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 4, der §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 1 und 2, des § 10 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 1, der §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, des § 14 Abs. 1 und 2, des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zuwider handelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.
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