(1) Das Schutzgebiet umfaßt das Gelände um die Belegstelle mit einem Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen.
(2) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.
(3) Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.
(4) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.
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