(1) Belegstellen zur Reinzucht von bestimmten, die erhöhte Leistungsfähigkeit von Bienenvölkern gewährleistenden Königinnen und Drohnen der heimischen Rassen können zu anerkannten Belegstellen erklärt werden. Mit der Erklärung ist die Festlegung eines Schutzgebietes zu verbinden.
(2) Die Anerkennung ist nur Belegstellen zu erteilen, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, die Zuchtarbeit fachgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
(3) Die Erteilung der Anerkennung und die Festlegung des Schutzgebietes erfolgt nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.
(4) Anerkannte Belegstellen unterstehen der Aufsicht der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, welche Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften fachlicher und technischer Natur festlegen kann.
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