(1) Wanderimker, welche unter Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bienenstände aufgestellt haben, sind unbeschadet ihrer allfälligen Bestrafung gem. § 19 auf Antrag eines Ortsimkers oder des örtlichen Bienenzuchtvereines vom Bürgermeister sogleich aufzufordern, den Stand binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zu entfernen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Bienenstand an einem anderen Orte des Gemeindegebietes abzustellen, soferne ein Grundstück hiefür zur Verfügung steht und der Grundeigentümer zustimmt, oder in die Herkunftsgemeinde zurückzustellen.
(2) Mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder der Wartung der abgestellten Bienenvölker sind der örtliche Bienenzuchtverein oder sonstige bienenkundige Personen vom Bürgermeister auf Kosten und Gefahr des Zuwanderers zu betrauen.
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