(1) Die Aufstellung der Wandervölker hat ohne Rücksicht auf deren Zahl so zu erfolgen, daß sie wenigstens 300 m nach beiden Seitenrichtungen von anderen Wanderbienenständen und mindestens 500 m von der Flugfront bereits stehender Wanderbienenstände entfernt sind. Geringere Entfernungen können im Einverständnis mit den unmittelbar benachbarten Wanderimkern vereinbart werden.
(2) Die Flugfront der Wanderbienenstände muß von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 10 m und von Autobahnen mindestens 40 m entfernt sein.
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