LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBienenzuchtgesetz§ 12

§ 12Haftpflichtversicherung

In Kraft seit 18. März 1965
Up-to-date

Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen und Sachen entstehen können, abzuschließen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden