(1) Die beabsichtige Aufstellung von Wandervölkern ist bei dem für den Wanderplatz zuständigen Bürgermeister unter Nachweis der Seuchenfreiheit der Wandervölker und der Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 vor der Zuwanderung schriftlich anzumelden. Die Bescheinigung über die Seuchenfreiheit ist vom zuständigen Amtstierarzt unter Zuziehung eines Sachverständigen in der Bienenzucht auszustellen und darf nicht älter als 9 Monate sein; sie gilt nur für das Ausstellungsjahr. Der Bürgermeister hat die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.
(2) Die Zuwanderung darf nur untersagt werden, wenn
a) die nach Abs. 1 vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,
b) der Verfügungsberechtigte der Aufstellung nicht zustimmt,
c) die gemäß § 12 geforderte Haftpflichtversicherung vom
Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.
(3) Eine Untersagung ist binnen 8 Tagen nach Anmeldung der Partei zuzustellen, andernfalls die Partei das Recht hat, Wandervölker aufzustellen.
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