(1) Die Aufstellung von Wandervölkern auf fremdem Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten über das Grundstück zulässig.
(2) Die Zustimmung der Verfügungsberechtigten über die Nachbargrundstücke ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfront des Bienenstandes als 15 m von der Grundgrenze erfolgen soll.
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