Folgende in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
a) Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kurort (§ 12 Abs. 3);
b) Abgabe von Stellungnahmen der Gemeinde im Zuge der Festsetzung des Kurbezirkes (§ 16 Abs. 1) und der Erlassung der Kurordnung (§ 29);
c) Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Kurkommission durch den Gemeinderat sowie Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a, § 18 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. b, letzter Halbsatz, § 18 Abs. 6);
d) Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1).
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