Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Rücknahme, die die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 9 Absatz 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des bezüglichen Bescheides bekanntzugeben.
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