(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Bestimmungen der § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 4, §§ 14, 15, 19, 20, 21 Abs. 3, §§ 26, 27, 28 und § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, oder
b) Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen des § 10 vertreibt oder versendet oder
c) eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung entgegen den Bestimmungen des § 31 betreibt,
d) die Bestimmungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 34 verletzt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, je Fall, mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, sind für verfallen zu erklären.
(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben, mit Ausnahme von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 26, 27 und 28, dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen. Geldstrafen aus Verwaltungsübertretungen gegen §§ 26, 27 und 28 haben dem örtlich zuständigen Tourismusverband zuzufließen.
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