Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird,
1. daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;
2. daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleineren Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält.
3. daß das Quellwasser ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden