(1) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden und des Kurfonds bezüglich der Einhebung, Aufteilung und Verwendung der vereinnahmten Kurtaxen obliegt der Landesregierung.
(2) Die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Gemeinden bezüglich der Einhebung, Aufteilung und Verwendung der vereinnahmten Ortstaxen obliegt der Landesregierung gemäß § 20 Abs. 9 Bgld. TG 2021.
(3) Die Landesregierung oder die in ihrem Auftrag tätige Burgenland Tourismus GmbH ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Kurtaxe zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die gemäß § 26 zur Einhebung der Kurtaxe Verpflichteten, haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in alle Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- sowie Buchungsbelege des Kurfonds Einblick zu nehmen und wahrgenommene Mängel abzustellen. Die Burgenland Tourismus GmbH ist im Auftrag der Landesregierung jederzeit berechtigt, in alle die Kurtaxen betreffenden Akten, Bücher, Rechnungen und sonstige Zahlungs- sowie Buchungsbelege des Kurfonds Einblick zu nehmen.
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