(1) Die Gemeinden haben die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Kurtaxe gemäß § 26 zu überwachen.
(2) Die Gemeinden haben die eingehobenen Kurtaxen jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats gemäß § 21 Abs. 2 und die Ortstaxen gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. TG 2021 aufzuteilen.
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