(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 1 sind befreit:
a) Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
b) Familienangehörige der im Kurort dauernd wohnhaften Personen, wenn sie im gleichen Haushalt leben, keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen und entweder einen Nebenwohnsitz im Kurort haben oder nur zu Besuch verweilen;
c) Personen, die aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen im Kurort verweilen;
d) Personen, die bei einem Arbeitgeber im Kurort beschäftigt sind;
e) Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung oder die Minderung deren Erwerbsfähigkeit mindestens 90% beträgt, sowie blinde Menschen, sofern diese ihre Behinderung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Behindertenpasses nachweisen können;
f) Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung und blinden Menschen gemäß lit. e, sofern die Menschen mit Behinderung und blinden Menschen laut ärztlicher Bestätigung auf eine ständige Begleitung angewiesen sind und die Begleitpersonen selbst keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen;
g) Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, ehrenamtliche Angehörige von Berg- und Wasserrettung, Rotem Kreuz, Arbeitersamariterbund, Johanniter-Unfallhilfe und Angehörige des Milizstandes des Österreichischen Bundesheeres, welche für die unmittelbare Dauer von behördlich oder gesetzmäßig angeordneten Übungen oder Einsätzen in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen, und
h) Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen zwecks Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden und eine entsprechende behördliche Bestätigung vorweisen können.
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftsgeber hat dies zu dokumentieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise