(1) Kurgäste sind alle Besucher des Kurortes die Kurmittel (gemäß § 1 Abs. 11) oder Kuranwendungen (gemäß § 1 Abs. 12) in Anspruch nehmen, ungeachtet ob sie im Kurort gegen Entgelt beherbergt werden. Diese Gäste sind zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet.
(2) Von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der geltenden Fassung, oder in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung innerhalb des Kurortes nächtigen, ist die Kurtaxe gleichfalls einzuheben.
(3) Touristische Gäste sind Besucher des Kurortes, die keine Kurmittel oder Kuranwendungen in Anspruch nehmen und weiters nicht in einer Kuranstalt, einer Kureinrichtung oder einer Sonderkrankenanstalt gemäß Bgld. KAG 2000 beherbergt werden.
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