Das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für den Bezug von Wasser und für die Benützung von Wasserzählern auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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