Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, ist die volle Abgabenschuld der Strafbemessung zugrundezulegen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise