(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind die Eigentümer der Baulichkeiten (Gebäude, Betriebe und Anlagen), die an die Wasserleitung angeschlossen werden oder für die eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht, verpflichtet. Ist die Baulichkeit (Gebäude, Betriebe und Anlagen) vermietet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Entrichtung der Abgabe dem Inhaber (Mieter, Fruchtnießer) vorzuschreiben.
(2) Bei Neubauten ist der Bauwerber Abgabenschuldner. Ist dieser eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, haftet dieser mit dem Bauwerber für die Entrichtung der Abgabe.
(3) Miteigentümer von Baulichkeiten haften für die Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand.
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