Wurde für eine Baulichkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Betrag entrichtet, der als Abgabe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen wäre, verringert sich die Abgabe um den bereits bezahlten Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tarifänderung. Übersteigt der sich daraus ergebende Betrag die Höhe der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abgabe, so erfolgt eine Anrechnung bis zur Höhe dieser Abgabenvorschreibung.
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