(1) Gemeinden, die entweder für sich allein oder im Verband mit anderen eine Wasserleitung errichten oder schon errichtet haben, werden hiermit ermächtigt, auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen von den Wasserabnehmern oder, sofern Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht, von den Anschlußpflichtigen für die Bereitstellung des Wassers eine einmalige Wasserleitungsabgabe (im folgenden kurz Abgabe genannt) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
(2) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 kann von den Gemeinden, die im Verband mit anderen eine Wasserleitung errichten (Abs. 1), im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung der Aufgabe durch Verordnung des Gemeinderates an diesen Gemeindeverband übertragen werden.
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