LandesrechtBurgenlandLandesesetzeÜbertragung bestimmter polizeilicher Geschäfte

Übertragung bestimmter polizeilicher Geschäfte

In Kraft seit 05. März 1955
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der in Eisenstadt zu errichtenden Bundespolizeibehörde wird in den Gebieten der Freistädte Eisenstadt und Rust die Besorgung folgender Aufgaben übertragen:

a) die örtliche Sicherheitspolizei;

b) die Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen nach Maßgabe

übereinstimmender Gesetze des Bundes und des Bundeslandes;

c) die Flurpolizei;

d) die Sittenpolizei;

e) die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettenwesens;

f) auf dem Gebiete des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

1. die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt;

2. die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind;

3. sonstige Amtshandlungen, welche die auf diesem Gebiete jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften den Bundespolizeibehörden ausdrücklich zuweisen.

§ 2

§ 2

Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im § 1 angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.

§ 3

§ 3

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Bundesregierung, betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Kraft.