(1) Für jeden Hund, für den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe zu entrichten ist, hat die Gemeinde dem Hundehalter eine Hundemarke auszufolgen. Bei Verlust oder bei Beschädigung der Hundemarke, durch die das Markenzeichen unleserlich wird, hat der Hundehalter binnen zwei Wochen die Ausfolgung einer Ersatzmarke zu beantragen. Die Kosten für die Anschaffung der Hundemarke und der Ersatzmarke trägt der Hundehalter.
(2) Die Hunde müssen diese Hundemarken an einem nicht abstreifbaren Halsband oder Brustgeschirr in- und außerhalb des Hauses oder Hofes tragen. Hundemarken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, oder andere den amtlichen Hundemarken ähnliche Marken dürfen den Hunden nicht angelegt werden.
(3) Hunde, die auf der Straße, in nicht abschließbaren Höfen oder anderen öffentlich zugänglichen Orten ohne giltige Hundemarke angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Meldet sich der Halter des Hundes auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb einer Woche, oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat festzusetzenden Fanggebühr, einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgaben auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund frei verfügen.
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