(1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister (Magistrat) oder dem von ihm beauftragten, amtlich legitimierten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand (Betriebsinhaber) und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
(2) Bei Durchführung der Hundebestandsaufnahme sind die Grundstückseigentümer und ihre Stellvertreter sowie die Haushaltsvorstände (Betriebsinhaber) und deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Nachweisungen über die Hunde innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch diese Eintragung wird die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen An- und Abmeldung (§ 6) nicht berührt.
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