(1) Wer einen Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Gemeindeamt (Magistrat) binnen 2 Wochen anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Hund das Alter von 6 Wochen erreicht.
(2) Ebenso muß binnen 2 Wochen jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, beim Gemeindeamt (Magistrat) abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung ist Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
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