(1) Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Jänner ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.
(2) Wird ein Hund erst während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe von dem auf den Erwerbungstag folgenden Monatsersten an für die restliche Zeit des Jahres innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. Dasselbe gilt bei Wegfall eines der im § 3 aufgezählten Befreiungsgründe. Auch ein zugelaufener Hund gilt als erworben, wenn er nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Polizeibehörde übergeben wird.
(3) Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhanden gekommen oder eingegangen, so erlischt die Abgabepflicht mit Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Abgabe wird nicht rückerstattet. Fällt der Hund bereits im Laufe des Monates Jänner weg, so entsteht für das laufende Jahr keine Abgabepflicht.
(4) Wird an Stelle des weggefallenen Hundes ein anderer Hund gleicher Art (§ 2) angeschafft, so ist für diesen, falls die Abgabe für den früheren Hund bereits in der Gemeinde entrichtet wurde, die Abgabe nicht neuerlich zu entrichten.
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