(1) Abgabenschuldner ist jeder, der einen nicht von der Abgabe befreiten (§ 3) Hund hält. Der Nachweis, daß ein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt, obliegt dem Halter des Hundes.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder Betriebsinhaber.
(3) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, daß für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde Österreichs oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Hundeabgabe entrichtet wird.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe. Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich ist.
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