Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:
1. Hunde unter 6 Wochen,
2. Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
3. Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres,
4. Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.
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