(1) Die Höhe der Abgabe setzt der Gemeinderat fest; sie darf für Nutzhunde nicht weniger als 7,20 Euro und nicht mehr als 14,50 Euro, für andere Hunde nicht weniger als 14,50 Euro im Jahr betragen.
(2) Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbs gehalten werden.
(3) In einem Hause, in dem von mehreren Einwohnern Hunde zu Wachzwecken gehalten werden, kommt nur dem Besitzer eines, und zwar des vom Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hiefür bezeichneten Hundes die Begünstigung als Wachhund zu.
(4) Im Gemeinderatsbeschluß über die Hundeabgabe kann festgesetzt werden, daß sich die Abgabe für einen Hund, der in einem wenigstens einen halben Kilometer vom geschlossenen Ortsgebiet entfernten Anwesen zu Wachtzwecken gehalten wird, auf die Hälfte ermäßigt.
(5) In der Abgabe ist der Betrag für die Hundemarke nicht enthalten.
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