(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Hundeabgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, insbesondere, wenn die im § 6 vorgeschriebene Meldung unterlassen wird, werden als Verwaltungsübertretungen bis zum Zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, mindestens aber mit dem Zweifachen dieses Betrages. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, so ist der Bemessung der Strafe der volle Abgabensatz zu Grunde zu legen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu 3 Monaten.
(2) Sonstige Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen werden als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 145 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
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