(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust, die für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung eine Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates ausschreiben.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
(3) Die Gemeinden werden gem. § 8 Abs. 5 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Nutzhunde), nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(4) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise