Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage und die Funktions-Ausbildungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 81e § 81e
…§ 81e Monatsentgelt, Zulagen Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit…
§ 81d § 81d
…Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind. (4) An die Stelle der §§ 35 und 37 bis 42 treten die §§ 81e bis 81n. (5) Die §§ 42a, 42b, 42c, 46 Abs. 3, 47 Abs. 1 lit. a, b und c und 2, 65…
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