§ 79c § 79c
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
An die Stelle der Abs. 4 und 5 des § 50 tritt die Regelung, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
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