§ 78 Zeugnis — LBedG
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
§ 46 LBedG · LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 46 Auszahlung
…ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage, die SEG-Zulage, die besonderen Zuwendungen nach § 78 und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen. (5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile…
§ 9 Dienstpflichten des Vorgesetzten
…der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975. (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, a) wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit…
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