§ 6b § 6b
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: § 82 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 82 Abs. 4 und 13.
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