§ 58 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. März 2001
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§ 58 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche — LBedG
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
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